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§1
Name und Sitz |
| 1. |
Der
Verein führt den Namen Interessenverband Deutscher Schauspieler e.V. (lDS). |
| 2. |
Er
wird in das Vereinsregister eingetragen. |
| 3. |
Der
Sitz des Vereins ist München.
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§2
Zweck |
| 1. |
Der
IDS bildet einen berufsständischen Interessenverband für
deutschsprachige Schauspieler aller Nationen. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: |
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Berufsspezifische Beratung von Schauspielern |
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Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen für Schauspieler |
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Einflussnahme
auf die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation der
Schauspieler in Politik und Wirtschaft |
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Aufklärung
der Öffentlichkeit über Probleme der Schauspieler |
| 2. |
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 3. |
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
| 4. |
Alle Inhaber
von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung
der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
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§3
Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
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§4
Mitgliedschaft |
| 1. |
Der
Verband besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. |
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a) |
Ordentliches
Mitglied kann jeder Schauspieler werden, der entweder eine abgeschlossene
Schauspielausbildung hat oder über einen nicht unerheblichen Zeitraum
seinen Lebensunterhalt durch schauspielerische Tätigkeit bestritten hat.
Auf Verlangen des Vorstandes sind diese Voraussetzungen nachzuweisen. |
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b) |
Förderndes
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Satzung des IDS anerkennt und die Ziele des Verbandes auf Dauer finanziell
unterstützt oder verbandsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt. |
| 2. |
Die
Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen, der auch über die Aufnahme befindet. |
| 3. |
Mit
der Beitrittserklärung und der Aufnahme erkennen die Mitglieder die
Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an. |
| 4. |
Die
Mitgliedschaft wird durch den Mitgliedsausweis, der Eigentum des Verbands
bleibt, nachgewiesen. Er ist an den Verein zurückzugeben, wenn |
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a) |
das Mitglied
ausgetreten ist, |
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b) |
das Mitglied
ausgeschlossen worden ist, oder |
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c) |
das Mitglied
länger als ein halbes Jahr trotz Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand
und aus der Mitgliederliste gestrichen ist.
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§5
Ende und Verlust der Mitgliedschaft |
| 1. |
Die
Austrittserklärung wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam. Sie muss
bis spätestens 1. Dezember schriftlich eingereicht werden. |
| 2. |
Der
Vorstand kann Mitglieder, die länger als ein halbes Jahr mit ihrer
Beitragsleistung trotz Mahnung im Rückstand sind, aus der Mitgliederliste
streichen.
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§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| 1. |
Jedes
Mitglied ist berechtigt, an der jährlichen Mitgliederversammlung
teilzunehmen und Anträge zu stellen. |
| 2. |
Die
Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe
und der Zeitpunkt der Fälligkeit des monatlichen Beitrages setzt die
Mitgliederversammlung fest.
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§7
Mitgliederversammlung |
| 1. |
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan und tritt einmal jährlich
zusammen. |
| 2. |
Sie
wird vom Vorstand schriftlich spätestens einen Monat vorher unter
Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. |
| 3. |
Der
Vorstand hat ihr einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und die
finanzielle Lage des Vereins zu erstatten. |
| 4. |
Sie
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt. |
| 5. |
Das
Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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§8
Vorstandschaft |
| 1. |
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden und seine 2
Stellvertreter gebildet. Jeder von ihnen ist nach außen einzeln
vertretungsbefugt.
Im lnnenverhältnis ist ein Stellvertreter nur dann vertretungsbefugt,
wenn der Vorsitzende verhindert ist. |
| 2. |
Die
Vorstandschaft des Vereins besteht weiterhin aus dem Schriftführer, dem
Schatzmeister und dem Mitglied für besondere Aufgaben. |
| 3. |
Die
Vorstandschaft wird auf 3 Jahre gewählt. |
| 4. |
Der
Vorsitzende muss ein Jurist sein. |
| 5. |
Über
eine Entlohnung des Vorsitzenden entscheidet die Vorstandschaft.
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§9
Satzungsänderungen |
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Satzungsänderungen
können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem
Beschluss ist dabei eine Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen
erforderlich. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
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§10 Auflösung |
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Die
Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 4
Wochen vorher einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung und
mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei
der Auflösung des Verbandes fällt dessen Vermögen einer als gemeinnützig
oder mildtätig anerkannten Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung zu,
die es unmittelbar und ausschließlich für die Versorgung mittelloser
Schauspieler zu verwenden hat.
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§11
Ermächtigung an den Vorstand |
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Der
Vorstand wird ermächtigt, etwaigen Beanstandungen der Satzung durch das
Registergericht oder Behörden abzuhelfen. Dies gilt auch für
redaktionelle Abänderungen bzw. Ergänzungen einzelner
Satzungsbestimmungen.
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§12
Schlussbestimmungen |
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Die
Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 31.07.1978 errichtet. |
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Stand: August 2001 |