Interessenverband Deutscher Schauspieler e.V.
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Satzung des IDS

 
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Interessenverband Deutscher Schauspieler e.V. (lDS).
2. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist München.
 
§2 Zweck
1. Der IDS bildet einen berufsständischen Interessenverband für deutschsprachige Schauspieler aller Nationen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  Berufsspezifische Beratung von Schauspielern
  Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Schauspieler
  Einflussnahme auf die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Schauspieler in Politik und Wirtschaft
  Aufklärung der Öffentlichkeit über Probleme der Schauspieler
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
 
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§4 Mitgliedschaft
1. Der Verband besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
a) Ordentliches Mitglied kann jeder Schauspieler werden, der entweder eine abgeschlossene Schauspielausbildung hat oder über einen nicht unerheblichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt durch schauspielerische Tätigkeit bestritten hat. Auf Verlangen des Vorstandes sind diese Voraussetzungen nachzuweisen.
b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des IDS anerkennt und die Ziele des Verbandes auf Dauer finanziell unterstützt oder verbandsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt.
2. Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der auch über die Aufnahme befindet.
3. Mit der Beitrittserklärung und der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
4. Die Mitgliedschaft wird durch den Mitgliedsausweis, der Eigentum des Verbands bleibt, nachgewiesen. Er ist an den Verein zurückzugeben, wenn
a) das Mitglied ausgetreten ist,
b) das Mitglied ausgeschlossen worden ist, oder
c) das Mitglied länger als ein halbes Jahr trotz Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand und aus der Mitgliederliste gestrichen ist.
 
§5 Ende und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Austrittserklärung wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam. Sie muss bis spätestens 1. Dezember schriftlich eingereicht werden.
2. Der Vorstand kann Mitglieder, die länger als ein halbes Jahr mit ihrer Beitragsleistung trotz Mahnung im Rückstand sind, aus der Mitgliederliste streichen.
 
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der jährlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
2. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des monatlichen Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
 
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan und tritt einmal jährlich zusammen.
2. Sie wird vom Vorstand schriftlich spätestens einen Monat vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
3. Der Vorstand hat ihr einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und die finanzielle Lage des Vereins zu erstatten.
4. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
§8 Vorstandschaft
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden und seine 2 Stellvertreter gebildet. Jeder von ihnen ist nach außen einzeln vertretungsbefugt. Im lnnenverhältnis ist ein Stellvertreter nur dann vertretungsbefugt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
2. Die Vorstandschaft des Vereins besteht weiterhin aus dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Mitglied für besondere Aufgaben.
3. Die Vorstandschaft wird auf 3 Jahre gewählt.
4. Der Vorsitzende muss ein Jurist sein.
5. Über eine Entlohnung des Vorsitzenden entscheidet die Vorstandschaft.
 
§9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss ist dabei eine Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen erforderlich. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
 
§10 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 4 Wochen vorher einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei der Auflösung des Verbandes fällt dessen Vermögen einer als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Versorgung mittelloser Schauspieler zu verwenden hat.
 
§11 Ermächtigung an den Vorstand
Der Vorstand wird ermächtigt, etwaigen Beanstandungen der Satzung durch das Registergericht oder Behörden abzuhelfen. Dies gilt auch für redaktionelle Abänderungen bzw. Ergänzungen einzelner Satzungsbestimmungen.
 
§12 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 31.07.1978 errichtet.
 
Stand: August 2001